In einer Konferenz am 24.03.2020 zwischen den Spitzenverbänden der Bauwirtschaft hat Bundesminister Scheuer u.a. zugesichert, dass kurzfristig zwischen dem BMVI und der Bauwirtschaft Gespräche aufgenommen werden um eine faire Verteilung der Corona-bedingten Baustellenmehrkosten zu erreichen. Das bezieht sich ebenso auch auf etwaige Mehrkosten für den erhöhten Gesundheitsschutz der Bauarbeiter sowohl beim Transport auf die Baustellen als auch bei ihren Tätigkeiten.
Es bestand Einigkeit darüber, dass die dafür notwendigen finanziellen Mittel derzeitiger und zukünftiger Investitionshaushalte der Infrastruktur nicht belasten dürfen, sondern aus gesonderten Fördermitteln des Bundes zur Bekämpfung der Corona-Krise bereitgestellt werden sollen. Zudem stehen diesen Mitteln erhebliche Einsparungen aus nicht in Anspruch genommenen Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer auf den Baustellen gegenüber.
Das Bundesministerium für Verkehr und Informationstechnologie hat sich dem Erlass zu vertragsrechtlichen Fragen in der Corona-Krise des BMI vom 23.03.2020 angeschlossen und auch diesen für den Bereich des Straßen- und Brückenbaus und der Wasserstraßen empfohlen.
Damit ist klargestellt, dass eine Anwendung auch im Bereich des Lärmschutzbaues gegeben ist.
In dem beigefügten Informationsschreiben ergänzt das BMVI die Empfehlungen für seinen Bereich. Dieses Informationsschreiben gibt die Rechtslage zusammenfassend wieder. Demnach haben die Bauverwaltungen einen angemessenen Spielraum für die Ermessensausübung.
Hervorzuheben sind aus dem Informationsschreiben an die Bauverwaltungen folgende Aussagen:
- „Das wirtschaftliche Leben soll auch in der Krise weitestgehend erhalten bleiben. Der Bauwirtschaft kommt dabei eine große Bedeutung zu.“
- „Laufende bzw. kurzfristig anstehende Vergabeverfahren sind bis zur Zuschlagserteilung durchzuführen, auch wenn absehbar ist, dass es aufgrund von Kapazitätsengpässen zu Ausführungsschwierigkeiten kommen wird. Diese können mit den Mitteln des Bauvertragsrechts einvernehmlich gelöst werden.“
- „Fachliche Eignung ergibt sich nicht ausschließlich aus der Vorlage umfangreicher Nachweisunterlagen, sondern aus der Erfahrung gemeinsam abgewickelter Baumaßnahmen.“
- „Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen, damit den Bauunternehmen die entsprechende Liquidität zur Ausführung von Baumaßnahmen zur Verfügung steht und möglichst keine weiteren staatlichen Leistungen in Anspruch genommen werden müssen.“
In den letzten Tagen sind vermehrt Anmerkungen zu der Formulierung des Corona-Vorbehaltes in den Ausschreibungen der DB AG aufgetaucht, die verständlicherweise für Skepsis bei den Bietern gesorgt haben. Die Vertreter der BVMB e.V. haben sich in einem Gespräch mit dem Einkauf der DB AG darauf verständigt, dass der Satz
„Mit der Teilnahme am Wettbewerb verzichtet der Bieter/Bewerber unwiderruflich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den Fall, dass der Auftraggeber aus vorgenannten Gründen den Zuschlag nicht erteilt/das Verfahren aufhebt bzw. einstellt.“
aus den Vorlagen gestrichen wird. Im Einzelfall ist selbstverständlich eine Aufhebung einer Ausschreibung nach den geltenden Vergabebestimmungen möglich. In dem Gespräch bestand Einvernehmen darüber, dass allgemein gehaltene Behinderungs- und Bedenkenanzeigen oder AG-seitige Forderungen nach nicht erfüllbaren Terminzusagen unterbleiben, da jede unnötige Reaktion Kapazitäten bindet.
Unter folgenden Link können Sie die Pressemitteilung und die Unterlagen in Zusammenhang mit dem Erlass zu bauvertraglichen Fragen des BMVI abrufen: Anlagen zur Mitgliederinformation.