Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimatschutz (BMI) hat einem Erlass mit Datum vom 23.03.2020 – gerichtet an die Baubehörden im Hochbaubereich mit Zuständigkeit für die Baustellen des Bundes – zu bauvertraglichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie herausgegeben.
In Bezug auf die Fortführung der Baumaßnahmen (Ziffer I.) stellt sie u. A. klar, dass der Gesundheitsschutz auch im Bauwesen Priorität hat und gibt hierzu entsprechende Handlungsanweisungen.
Nach den Anweisungen zum vertraglichen Umgang mit Bauablaufstörungen (Ziffer II.) infolge der Corona-Pandemie lässt nach Ansicht des BMI keinen Automatismus in Bezug auf den Tatbestand der höheren Gewalt gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B annehmen. Der Tatbestand als solches muss im Einzelfall geprüft werden. Die Beweislast dafür trägt der Unternehmer. Etwaige Beispiele dafür werden genannt. Das BMI möchte, dass die Verwaltungen die Einzelfälle mit Augenmaß, Pragmatismus und mit Blick auf die Gesamtsituation handhaben.
Ferner legt das BMI fest, dass bei höherer Gewalt der Auftraggeber nicht in Annahmeverzug gerät und daher die Voraussetzungen des § 642 BGB (Entschädigungsvergütung) nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 20.4.2017 – VII ZR 194/13). Bis auf die übliche Verlängerung der Ausführungsfristen wird kein Weg bzw. Anspruchsgrund aufgezeigt ob und wie sich ggf. die Unternehmen durch die Pandemie finanziell schadlos stellen könnten. Ferner wird unter der Rubrik Zahlungen (Ziffer III.) klargestellt, dass die unverzügliche Prüfung und Begleichung von Rechnungen einen besonders hohen Stellenwert hat und die Dienststellen dieses sicherzustellen haben. Auch besteht die Möglichkeit Vorauszahlungen (ohne Zinsen) gegen Bürgschaftsleistungen zu erhalten.
Der Erlass ist bereits in Kraft getreten. Wir gehen derzeit davon aus, dass auch im Bereich des Straßen- und Brückenbaues ähnliche Regelungen getroffen werden.
Den Erlass des BMI können Sie unter folgenden Link abrufen: BMI_Erlass_Bauvertragsrecht_Corona (412 Downloads )
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Bleiben sie alle gesund und halten sie sich wacker.