Corona-Krise – aktuelle Hinweise des BMI zum Vergaberecht vom 27.03.2020

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 27.03.2020 in Ergänzung zum Erlass vom 23.03.2020 nun Hinweise zu vergaberechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie veröffentlicht. Dabei nimmt das BMI Bezug auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 19.03.2020 sowie das Hinweisblatt zur Handhabung von Bauablaufstörungen vom 23.03.2020.

Die Baubehörden des Bundes wurden durch das BMI angewiesen, dass ausschreibungsreife Gewerke weiterhin zu vergeben, Planungen fortzusetzen und weitere Bauvorhaben zur Ausschreibung zu führen sind. Damit wird nochmals von Seiten des Bundes deutlich hervorgehoben, dass die Bautätigkeit, trotz der Corona-Krise, weitergeht.

Die Möglichkeit von freihändigen Vergaben bzw. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist z.B. auf die Schaffung von Kapazitäten im Krankenhausbereich, die Ausstattung mit Informationstechnologie und den Bau von Trennwänden zur Separierung mehrfach belegter Büros beschränkt. Klar gestellt wird, dass vergaberechtliche Eilverfahren, zu denen auch eine Direktvergabe zählt, grundsätzlich nicht zulässig sind, soweit diese nicht der Eindämmung der Corona-Pandemie dienen. Insoweit wird auf das Rundschreiben des WI vom 19.03.2020 verwiesen.

Klar gestellt wird zudem, dass auch bei neu abzuschließenden Verträgen pandemiebedingte Bauablaufstörungen und damit der Tatbestand der „höheren Gewalt“ im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Hierzu wird auf die Hinweise in dem Erlass des BMI vom 23.3.2020 verwiesen. Eine pandemiebedingte Bauablaufstörung muss insoweit im Einzelfall, mit den entsprechenden Beweiserleichterungen, durch den Auftragnehmer nachgewiesen werden. Vertragsfristen, sowie vergaberechtliche Angebots- oder Teilnahmefristen sind situationsbedingt auf Antrag, soweit dies möglich ist, anzupassen.

Auftraggeber des Bundes sollen, vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Unsicherheiten bei der Bauabwicklung, nur im Ausnahmefall Vertragsstrafenregelungen in den neu auszuschreibenden Verträgen aufnehmen.

Mit diesen Hinweisen des BMI zu vergaberechtlichen Fragen wird u.E. dem öffentlichen Auftraggeber ein Stück mehr an Sicherheit in der derzeitigen Lage gegeben. Gerade die Frage, inwieweit Corona-bedingte Bauablaufstörungen bei Neuausschreibungen als vorhersehbar zu berücksichtigen sind, wird ausdrücklich geklärt.

Der DVLV geht davon aus, dass sich auch alle anderen öffentlichen Auftraggeber, die nicht der Bundesbauverwaltung unterstehen, sich an diesen Hinweisen orientieren werden.